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Rechtswirksamkeit elektronischer Kommunikation

Gemäß § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Die Stadtverwaltung Kaiserslautern hat diesen Zugang eröffnet und betreibt die virtuelle Poststelle entsprechend den Grundsätzen der elektronischen Kommunikation.

Die E-Mail-Adresse des Impressums oder sonstige E-Mail-Adressen in diesem Internetauftritt, insbesondere im Bürgerservice, sind nicht als Zugang zur Übermittlung elektronischer Dokumente geöffnet, sofern dieses nicht im Einzelfall anders und besonders gekennzeichnet ist.

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Deutsch-Amerikanisches Bürgerbüro

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